Der Biber in Lingen

Der Biber ist eine europäisch geschützte Art und ist als prioritäre Art in den Anhängen der FFH-Richtlinie II, IV und V aufgeführt. Gemäß dem BNatSchG ist sie in Deutschland streng geschützt, so dass die Verbote des § 44 BNatSchG für den Biber gelten. Das Beseitigen oder das Beschädigen eines Biberdammes ist verboten, da dies sowohl eine erhebliche Störung bedeutet als auch eine indirekte Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nach sich zieht. Diese Verbotsbestimmung gilt für jedermann, selbstverständlich auch für Behörden. Der Planfeststellungsbeschluss von 1994 zum Ausbau des Lingener Mühlenbaches wird durch dieses gesetzliche Verbot eingeschränkt. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 BNatSchG) bzw. bei einer vorsätzlichen Handlung eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder bei einem fahrlässigen Nichterkennen der negativen Auswirkung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 71 BNatSchG) dar.

Alle Arbeiten an Gewässern, die als Lebensraum für Biber dienen, werden deshalb vom Unterhaltungsverband in enger Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde mit absoluter Sorgfalt durchgeführt. So wurden beispielsweise im Biener Bach und Lingener Mühlenbach Biberdämme mit KG-Rohren drainiert, sowie vernässte Unterhaltungsstreifen mit Wasserbausteinen stabilisiert, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluß und die Einschränkungen durch das Bundesnaturschutzgesetz in Einklang zu bringen.